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Statuten

Über uns

STATUTEN

I.  Allgemeines
Art. 1 Name/Sitz  
Unter dem Namen Tisch-Tennis-Club Aarau, nach-folgend kurz TTCA genannt, besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Aarau.


Art. 2 Zweck  
Der TTCA bezweckt die Förderung und Verbreitung des Tischtennis-Sportes sowie die Pflege der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern. Er ist politisch und konfessionell neutral.



II.  Mitgliedschaft
Art. 3 Mitglieder  
Der TTCA besteht aus
- Aktivmitgliedern  (unterteilt in verschiedene Alterskategorien)
- Passivmitgliedern
- Ehrenpräsidenten
- Ehrenmitgliedern

Art. 4 Aufnahme  
Wer dem TTCA beitreten will, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet frei über die Aufnahme. Gegen seinen Beschluss kann binnen 20 Tagen der Entscheid der Generalversammlung angerufen werden.

Art. 5 Austritt  
Der Austritt kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die finanziellen Verpflichtungen sind jedoch für die ganze laufende Rechnungsperiode zu erfüllen.

Art. 6 Ausschluss  
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, das Ansehen des TTCA auf irgendwelche Weise gefährden oder dem Vereinszweck zuwiderhandeln, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Die Ausschlussverfügung kann binnen 20 Tagen an die Generalversammlung weitergezogen werden.

Art. 7 Pflichten  
Soweit zumutbar, kann das einzelne Mitglied an Vereinsanlässen zur Mitarbeit verpflichtet werden.


III.  Organisation
Art. 8 Organe  
Organe des TTCA sind
a)  die Generalversammlung
b)  der Vorstand
c)  die Rechnungsrevisoren

Art. 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des TTCA. Sie tritt mindestens einmal jährlich im 2. Quartal zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf schriftliches Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitgliedern statt.

Art. 10 Befugnisse  
Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
a)  Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und von mindestens 3 Rechnungsrevisoren
b)  Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
c)  Festsetzung der Jahresbeiträge und allfälliger weiterer Beiträge
d)  Behandlung von Rekursen gemäss Art. 4 und 6 hiervor
e)  Festsetzung des Rahmenprogrammes
f)  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
g)  Revision der Statuten
h)  Auflösung des Vereins
i)  Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstandes und der in der Traktandenliste aufgeführten Anträge der Mitglieder.

Art. 11 Beschlüsse/ Stimmrecht
Die Generalversammlung fast ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit dem einfachen Mehr der im Zeitpunkt des behandelten Geschäftes anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid. Passivmitglieder, sowie Aktivmitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht, können aber an der Diskussion teilnehmen.

Einladung/Traktandenliste
Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung bekanntzugeben. Die Bekanntmachung gilt auch mittels Publikation auf der Homepage als erfolgt.

Erweiterung der  Traktandenliste
Anträge auf Erweiterung der Traktandenliste sind dem Präsidenten schriftlich und knapp begründet mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

Art. 12 Vorstand  
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, dem Kassier und einem weiteren Mitglied.

Wahl/Konstituierung  
Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt.  Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 13 Befugnisse  
Der Vorstand vertritt den TTCA nach aussen. Er erledigt alle nicht der Generalversammlung vorbehaltenen Geschäfte, insbesondere:
a)  Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung
b)  Erledigung der laufenden Geschäfte
c)  Organisation von Trainings- und Tischtennissport-Veranstaltungen
d)  Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung

Art. 14 Sitzungen/ Einladungen/ Beschlussfähigkeit
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es die Mehrheit seiner Mitglieder verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse  
Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 15 Unterschrift
Im Tagesgeschäft haben der Präsident und der Kassier Einzelunterschrift. Ausserordentliche Anschaffungen erfordern die Unterschrift zu zweien (Kassier oder Präsident plus ein Vorstandsmitglied).

Art. 16 Rechnungsrevisoren
Zwei der gewählten Rechnungsrevisoren haben alljährlich die Rechnungsführung des Kassiers in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Revision haben sie der Generalversammlung schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten.


IV.  Rechnungswesen
Art. 17 Rechnungsabschluss  
Der Rechnungsabschluss erfolgt per 31.3. jeden  Jahres.

Art. 18 Jahresbeitrag  
Der Jahresbeitrag wird für jedes Rechnungsjahr erhoben. Vor dem Oktober eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen, später eintretende Mitglieder entrichten den halben Jahresbeitrag.

Art. 19 Haftung  
Für die Verpflichtungen des TTCA haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


V.  Schlussbestimmungen
Art. 20 Statutenrevision  
Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden. Die Revision bedarf der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Art. 21 Auflösung  
Die Auflösung des TTCA kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene, ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden. Es bedarf hierzu der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Verwendung des Vereinsvermögens
Die Generalversammlung entscheidet im Falle der Auflösung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens, jedoch nur mit einfachem Mehr.

Art. 22 Subsidiäres Recht  
So weit die vorstehenden Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die einschlägigen Vorschriften des ZGB subsidiär.

Vorliegende Statuten wurden am 6. Mai 1995 mit sofortiger Wirkung durch die Generalversammlung angenommen und ersetzen diejenigen vom 20. Juni 1975.

TTC Aarau


Der Präsident  Der Verfasser


P. Treier  Ch. Buser

Artikel 11, Absatz 2 wurde mittels Beschluss durch die Generalversammlung vom 16.5.2008 ergänzt.
Artikel 12, Absatz 1 wurde mittels Beschluss durch die Generalversammlung vom 8.5.2015 geändert


 
 
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